Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen SV Germania Güsen. Er hat seinen Sitz in Güsen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Mit Eintragung im Vereinsregister lautet der Name SV Germania Güsen e.V.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund, gehört den Fachverbanden des Landessportbundes an, und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes. Er wird insbesondere verwirklicht durch
–    Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
–    Durchführung von Sportveranstaltungen
–    Einsatz von sachgemäß vorbildlichen und fachlich ausgebildeten Übungsleitern

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch die Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die Haushaltsführung der Abteilungen obliegt dem geschäftsführenden Vorstand des SV Germania Güsen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
–    ordentlichen Mitgliedern
–    fördernden Mitgliedern
–    Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Sanktionen

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Bei leichten Verfehlungen können folgende Sanktionen gegenüber dem Mitglied ausgesprochen werden:
Verwarnung, Verweis, Trainingsverbot, Verlust des Wahlstimmrechts.
Näheres dazu regelt die Rechtsordnung des Vereins.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
–    wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
–    wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
–    wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich
aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Informationen über Veranstaltungen/Veränderungen der Trainingszeiten des Vereins gibt es über einen Schaukasten am Sportgelände des SV Germania Güsen. „Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich selbst über die aktuellen Änderungen über den Schaukasten zu informieren.“

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages/der Umlage sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzusetzen. Diese betragen pro Jahr höchstens 30,00 Euro pro Mitglied. Jedes Mitglied hat an den Arbeitseinsätzen des Vereins teilzunehmen oder ersatzweise dafür ein Entgelt zu zahlen. Alles Nähere dazu wird per Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
•    der Vorstand
•    die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

•    dem ersten Vorsitzenden
•    dem stellvertretenden Vorsitzenden
•    dem Kassenwart
•    dem Frauenwart
•    dem Jugendwart
•    dem Schriftführer
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

•    der erste Vorsitzende
•    der stellvertretende Vorsitzende
•    der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter im Sinne des § 26 BGB können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt durch Kooption zu besetzen. Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuer¬rechtlichen Entscheidungen zu treffen. Alle anderen Verträge kann er ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung bis zu einem Wert von 1.00 Euro schließen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

•    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
•    Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
•    Entlastung und Wahl des Vorstandes
•    Wahl der Kassenprüfer
•    Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
•    Genehmigung des Haushaltsplanes
•    Satzungsänderungen
•    Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
•    Ernennung von Ehrenmitgliedern
•    Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
•    Beschlussfassung über Anträge
•    Auflösung des Vereins

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Vereinsschaukasten, welcher sich in Güsen am Sportplatz in der Straße der DSF befindet. Zwischen dem Tag des Aushanges über die Einberufung der Versammlung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Antrage auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§17 ProtokoIlierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Förderung und Pflege des Sports.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 11.04.2003 beschlossen worden.